Beratung nach SGB XI §37
Nach §37 SGB WI haben Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen,
- einmal halbjährlich bei Pflegegrad 2+3
- einmal vierteljährlich bei Pflegegrad 4+5
eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung abzurufen.
Wir bieten Pflegeberatungen gem. §37 (3) SGB XI durch Pflegekräfte nach Terminabsprache.